AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton und anderen Baustoffen

Die von uns im Rahmen des Verkaufs von Transportbeton, Werkfrischmörtel, Werkfrischestrich und sonstigen Baustoffen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Vertragen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil soweit sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

1. Geltung

1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Verkäufe von Transportbeton (im Folgenden „Ware“).

1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind diese kursiv gedruckt.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen/Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande oder wenn wir eine Versandanzeige, einen Lieferschein oder eine Rechnung erteilt haben.

2.2 Für die richtige Auswahl der Betonsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Für das Angebot gelten die jeweiligen Preislisten und Betonverzeichnisse.

2.3 Muster, Proben und Prospektangaben vermitteln keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware. Sie liefern lediglich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Warenbeschaffenheit, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Zusage über die Beschaffenheit wird nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaiger Zusatzbestimmungen des Verkäufers (bspw. Preislisten/besondere Vertragsbestimmungen). Die vorstehend genannten Dokumente geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Vorvertraglich erteilte mündliche Zusagen der Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.5 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform 126b BGB). Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

3.2 Vereinbarte Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) verschieben sich, soweit dies durch die folgenden Umstände verursacht ist:

– rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen (Streik oder Aussperrung) in unserem Betrieb oder im Betrieb eines für die Leistungserbringung ein gesetzten Dritten (insbesondere Vorlieferant, Energie- oder Wasserlieferant, Transporteur),

– Produktions- und Lieferunterbrechungen aufgrund öffentlich-rechtlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, soweit wir diese nicht zu vertreten haben,

– unvermeidbarer Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen,

– Transportverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende Verkehrsstörungen,

– politische Wirren, Pandemien oder andere vergleichbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die für uns bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar waren,

– verzögerte Belieferung unseres Betriebs mit Roh- und Ausgangsstoffen durch unsere Zulieferer, wenn hierdurch die Produktion in unserem Betrieb beeinträchtigt wird und soweit diese Beeinträchtigungen für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind,

– höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände,

– sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, soweit diese die Aufrechterhaltung unseres Betriebes beeinträchtigen und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind.

3.3 Im Falle einer Verschiebung der vereinbarten Leistungszeit gemäß Ziff. 3.2 haben wir den Käufer unverzüglich zu unterrichten. Wir haben ferner alles zu tun, was uns nach dem Maßstab des § 275 Abs. 2 BGB billigerweise zugemutet werden kann, um die Verschiebung gering zu halten.

3.4 Nichteinhaltung vereinbarter ggf. auch gern. Ziffer 3.2 verschobener – Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigen den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns die in Ziff. 3.2 genannten Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden in diesen Fällen den Kunden unverzüglich informieren und im Falle unseres Rücktritts erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. § 323 Abs. 5 S.1BGB bleibt unberührt.

3.5 Der Abruf hat schriftlich zu erfolgen. Bei telefonischem Abruf haftet der Kunde für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

3.6 Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen (bis zu 40 Tonnen) witterungsunabhängig unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus.Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Das Entleeren/Abladen des Transportbetonfahrzeugs muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

3.7 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen.

3.8 Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

3.9 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten diejenigen Personen, die den Lieferschein/das Empfangsdokument unterzeichnen, uns gegenüber als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.

3.10 Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. 

4. Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt.

4.2 Bei Lieferung der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zu der vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

5. Mängelansprüche/Haftung

5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1Nr. 2 b BGB gilt.

5.3 Probekörper gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden.

5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlägen der Nacherfüllung oder deren Unmöglichkeit berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.

5.5 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 b BGB. Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden verjähren spätestens zwei Jahre ab Ablieferung, es sei denn, ein unter Ziff. 6.4 genannter Fall liegt vor; Mängelansprüche eines Kaufmanns i. S. des HGB verjähren spätestens drei Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, soweit der Ablauf der Verjährung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehemmt ist.

5.6 Die Vorschrift des § 445a Abs. 1 BGB wird im Rahmen rein unternehmerischer Lieferketten – also solcher Lieferketten, an deren Ende kein Verbraucher steht abbedungen. Die Vorschrift des § 445a Abs. 2 BGB wird gleichfalls im Rahmen rein unternehmerischer Lieferketten -also solchen Lieferketten, an deren Ende kein Verbraucher steht –abbedungen.

6. Schadensersatzansprüche

6.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit nicht ein unter Ziff. 6.4 genannter Fall vorliegt

6.2 Bei einer Verletzung von Vertragspflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt hiervon unberührt.

6.3 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.4 Von allen in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Veijährungserleichterungen ausgenommen ist unsere Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grobem Verschulden, Vorsatz oder Arglist sowie bei einer Verletzung von Verkäuferpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf [sog. Kardinalpflichten}

7. Sicherungsrechte

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen] unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Weiterverkäufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

7.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (Ziff. 7.9] ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 S.1aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9] zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gern. Ziff. 7.1S.1fort.

7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Ziff. 7.1 S. 1schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9] mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.

7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem frem¬den Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gern. Ziff. 7.1 S.1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff.7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gern. §§ 650e, 650f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 S. 1 an
uns zu
zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer  Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl.10 %.

7.10 Wir werden die uns zustehenden Sicherungen freigeben, als deren Wert die Forderung um 10 % übersteigt.

8. Preis- und Zahlungsbedingungen

8.1 Dem vereinbarten Verkaufspreis liegt der „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz]“ für die Gütergruppe „Frischbeton (Transportbeton]“, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2, zugrunde. Ändert sich der genannte Index zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Leistung [Liefertag] um mehr als 10%, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Preis im gleichen prozentualen Verhältnis herauf- bzw. herabzusetzen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

8.2 Die Änderung des Preises ist durch Erklärung in Text- oder in Schriftform geltend zu machen („Preisänderungserklärung“]. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Frischbetonindexes sowie der angepasste Preis oder die Erhöhung bzw. Reduzierung in einem Geldbetrag anzugeben. Sollte das Statistische Bundesamt die Weiterführung des Frischbetonindexes einstellen, so tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex, andernfalls ein Index, der die von den Vertragsparteien beabsichtigte Wertsicherung in wirtschaftlich identischem Umfang gewährleistet. Führt die Preisänderung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.3 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

8.5 Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von zurückbehaltungsrechten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit dem Käufer ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht.

8.6 Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir- auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

9. Baustoffüberwachung

Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen

10. Datenverarbeitung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ausschluss von UN-Kaufrecht

11.1 Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.

11.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten [auch für Wechsel- und Scheckklagen] mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.3 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 [CISG] gilt nicht.

12. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Gütig ab 06.12.2022

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